Grundlegende Informationen
Voraussetzung für den Erhalt des Kennzeichens ist der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung.
Sie ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben und hat zwei wichtige Funktionen: Sie bezahlt Schäden, die der Versicherte anderen mit seinem Fahrzeug schuldhaft zufügt und verteidigt ihn (notfalls auch vor Gericht) gegen zu Unrecht erhobene Ansprüche - das heißt, wenn dem Versicherungsnehmer zu Unrecht Schuld am Unfall angelastet wird.
Die Versicherung ist verpflichtend, um Geschädigten sowie Schädiger abzusichern und zu verhindern, dass ein Verkehrsunfall zum finanziellen Ruin führt.
Im folgenden finden Sie Informationen zu:
Versicherungsprämien in der Haftpflicht
Die Prämie für Ihre Haftpflichtversicherung richtet sich bei PKW und Kombi grundsätzlich nach der Motorleistung, bei einspurigen Fahrzeugen nach dem Hubraum bzw. nach der Zahl der Sitze, bei LKW nach der Nutzlast und bei Omnibussen nach der Anzahl der Sitz- und Stehplätze.
Zudem bemessen die meisten Versicherungen die Prämie nach dem Schadenverlauf (Bonus-Malus). Jede Versicherung kann für Ihre Kunden ihr eigenes Bonus-Malus-System anbieten. Genauere Informationen über das von Ihrer Versicherung verwendete System erhalten Sie von Ihrem Versicherungsberater.
Versicherungssumme
In Österreich ist eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 7 Millionen Euro vom Gesetzgeber vorgeschrieben.
Innerhalb dieser Summe sind für Personenschäden 6 Millionen Euro, für Sachschäden 1 Million Euro vorgesehen. Das mag auf den ersten Blick hoch erscheinen, hat aber handfeste Gründe. In den letzen Jahren wurde die Mindestversicherungssumme schrittweise angehoben, da die Unfallauswirkungen immer schwerwiegender wurden. Vor allem bei Massenkarambolagen oder schweren Unfällen mit Personenschäden (Invalidität!) ist die Obergrenze bald erreicht. Ab da haftet der Fahrer dann mit seinem privaten Vermögen! Mit relativ geringem Prämienaufschlag kann man die Mindestversicherungssumme auch aufstocken lassen, z.B. auf 10,15 oder 20 Millionen Euro.
Kaskoversicherung
Während die Kfz-Haftpflichtversicherung zu Gunsten Dritter wirkt, nützt die nicht verpflichtende Kaskoversicherung dem Autobesitzer selbst. Folgende Vertragsmöglichkeiten stehen zur Verfügung:
•   Teilkaskoversicherung: deckt Schäden auf Grund von Diebstahl, Brand, Wildunfällen, Lawinen, Sturm, Überschwemmungen, Hagel und Schneedruck ab.
•   Vollkaskoversicherung: deckt zusätzlich zu den Schäden der Teilkasko alle Schäden ab, die bei einem Unfall unabhängig vom Verschulden oder durch böse Absicht fremder Personen entstanden sind.
Bei einem neuen Auto wird meist die etwas teurere Vollkaskoversicherung empfohlen, weil sie umfassender absichert.
Man sollte sich vor Abschluss der Versicherung jedenfalls genau erklären lassen, was im Schadenfall gedeckt ist und welche Selbstbehalte bestehen.
Pflichten des Versicherten
Jeder Versicherungsnehmer hat nicht nur Rechte, sondern auch Verpflichtungen, dazu gehört:
•   Nie ohne Lenkerberechtigung fahren und auch niemand anderen ohne gültige Papiere ans Steuer lassen
•   Nie alkoholisiert oder unter Einfluss von Drogen und Medikamenten fahren
•   Nur so viele Passagiere mitnehmen, wie laut Zulassungsschein erlaubt sind
•   Fahrzeug regelmäßig auf Betriebstüchtigkeit überprüfen lassen
•   Prämie immer pünktlich zahlen
Werden diese Pflichten nicht erfüllt, ist es möglich, dass die Versicherung im Schadenfall die Kosten nicht übernimmt. Die Geschädigten werden zwar vorab auf jeden Fall von der Versicherung entschädigt. Diese kann sich dann aber vom Verursacher die Zahlung bis zu einer Höhe von 22.000 Euro zurückholen.
Grüne Karte
Grundsätzlich muss in ganz Europa eine Kfz-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen werden. In der EU gilt bereits das Kennzeichen als Nachweis dafür. Für Reisen in Nicht-EU-Länder bekommt man von seiner Versicherung eine so genannte „Grüne Karte“ als Nachweis des Versicherungsschutzes.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Broschüre Versicherungsleitfaden.
Insassen-Unfallversicherung
Die Kfz-Insassen-Unfallversicherung bietet Versicherungsschutz für Unfälle von Fahrzeuginsassen beim Lenken, Benutzen, Be- und Entladen des versicherten Fahrzeugs.
Die Versicherung bezahlt ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Versicherten. Sie bekommen daher auch Leistungen, wenn Sie selbst an einem Unfall schuld sind, und müssen die manchmal langwierige Klärung der Verschuldensfrage nicht abwarten.
Da man bei einem selbstverschuldeten Unfall keine Haftpflichtansprüche an sich selbst stellen kann, ist die Insassen-Unfallversicherung für den Lenker, der ja sonst beim selbstverschuldeten Unfall keinerlei Ersatzleistung erhält, besonders wichtig. Weiters auch für jene Unfälle, bei denen ein Schuldiger nicht festgestellt werden kann.
Vertragsmöglichkeiten
Den genauen Deckungsumfang können Sie individuell auf Ihre Bedürfnisse abstimmen lassen. Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung:
Todesfall
Im Todesfall wird die Versicherungssumme an eine von Ihnen bestimmte Person (= den Bezugsberechtigten) ausbezahlt. Lassen Sie Ihren Bezugsberechtigten unbedingt namentlich in den Vertrag schreiben! Die Versicherungssumme fällt sonst in den Nachlass.
Invalidität
Sie können sich im Rahmen einer Kfz-Insassen-Unfallversicherung auch gegen Invalidität absichern. Die Höhe der Versicherungssumme hängt vom Grad der Invalidität ab und ist genau in Ihrer Police angegeben. Der Invaliditätsgrad wird nach Untersuchung durch einen Facharzt festgelegt.
Mehr Vertragsmöglichkeiten
Taggeld
Bei Abschluss dieser Versicherungsleistung bekommen Sie bei dauernder oder vorübergehender Invalidität für jeden Tag der völligen Arbeitsunfähigkeit einen vorab vereinbarten Betrag. Dieser wird maximal 365 Tage lang innerhalb von zwei Jahren ab Unfalltag ausbezahlt.
Unfallkosten
Es werden die für die Behandlung der Unfallfolgen notwendigen Kosten des Heilverfahrens bis zur versicherten Höchstsumme - längstens für zwei Jahre vom Unfall an - erstattet, soweit diese Kosten nicht von der Sozialversicherung oder einem sonstigen Leistungsträger getragen werden.
Bei der Versicherung für Tod und/oder dauernde Invalidität werden auch Rückholkosten aus dem europäischen Ausland bis zu einem bestimmten Prozentsatz der Versicherungssumme übernommen.
Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz gilt für den berechtigten Lenker und die berechtigten Insassen. Keinen Anspruch auf Leistungen der Insassen-Unfallversicherung hat:
•   Wer nicht berechtigter Insasse des Fahrzeugs war (zum Beispiel der Dieb des Fahrzeugs) oder gegen den Willen des Halters befördert wurde.
•   Wer in Folge Herzinfarkts, Schlaganfalls oder einer Bewusstseinsstörung (insbesondere durch Alkohol und Drogen) beim Gebrauch des Fahrzeugs einen Unfall erleidet.
•   Die Leistungspflicht ist eingeschränkt, wenn bei den Unfallfolgen Krankheit oder Gebrechen mitgewirkt haben, unter denen die versicherten Personen bereits vor Eintritt des Unfalls gelitten haben.
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